§ 13 Einschränkungs- und Versagungsgründe
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.01.2019 – 6 A 1/17Archivrechtlicher Anspruch auf Nutzung von Unterlagen gegen die aktenführende BehördeZitiert von 27
- BVerwG, 03.12.2020 – 6 A 14/19Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage an den Großen SenatZitiert von 2
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Zitiert von 18
- BVerwG, 13.01.2022 – 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem BundesnachrichtendienstZitiert von 8
- BVerwG, 12.09.2017 – 6 A 1/15Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-JournalistenZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2025 – 10 A 1.24Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BNDZitiert von 5
- BVerwG, 10.02.2025 – 20 F 18/22Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen ZwischenverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 29.03.2023 – 10 C 2/22Zugang zu Akten von Helmut Kohl; Ausschluss bei unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zum AuffindenZitiert von 20
24 Entscheidungen zu § 13 BArchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BArchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/13#abs-1 (1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/13#abs-2 (2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/13#abs-3 (3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.